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Bmst. Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Bayer

  • Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. 

  • Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.

  • Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

 

Baumeister

Bauträger

Bewertungsgrundsatz gem. Liegenschaftsbewertungsgesetz

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