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eiermark
Bmst. Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Bayer
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Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln.
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Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
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Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Baumeister
Bauträger
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Bewertungsgrundsatz gem. Liegenschaftsbewertungsgesetz
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